Es ist bekannt, dass ein Franchisegeber vor dem Abschluss eines Franchisevertrages Informationspflichten zu beachten hat. Eher unbekannt ist dagegen, dass auch den Franchisenehmer vor Vertragsabschluss bestimmte Pflichten treffen.
Es ist in unserer Rechtsordnung seit mehr als einem Jahrhundert anerkannt, dass auch in der Phase einer Vertragsanbahnung gewisse wechselseitige Pflichten bestehen.
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