patrick-giesler 12 Apr 2012

Geheimhaltungsvereinbarung – dieses Minimum an vorvertraglichem Schutz muss sein

Keine Kommentare Recht, Systemaufbau, Systemsteuerung

Zwischen dem ersten Kennenlernen der zukünftigen Vertragspartner und dem Abschluss des Franchisevertrages kann einige Zeit vergehen. Der Zeitraum der Vertragsanbahnung dauert oft viele Monate. Die Zeit wird benötigt, damit sich der Franchisegeber und der zukünftige Franchisenehmer besser kennenlernen und ihre Entscheidung treffen können. Vor allem wird der Franchisenehmer-Kandidat eine Reihe von Informationen über das Franchisesystem benötigen. Hinzu kommt, dass der Franchisenehmer-Kandidat in dieser Phase sein Fremdkapital beschaffen muss, also die Verhandlungen mit seiner Bank führen möchte. Falls öffentlich-geförderte Darlehen im Spiel sind, wäre eine Unterzeichnung des Franchisevertrages vor der Darlehensbewilligung sogar schädlich. Gelegentlich wird dieser Zeitraum auch dafür benutzt, den späteren Standort für den Franchisenehmer zu suchen und anzumieten. Diese unterschiedlichen Aktivitäten der späteren Vertragspartner würden normalerweise in einem „vertragslosen Zustand“ erfolgen. Das ist vor allem dann ungünstig. wenn einer der beiden Vertragspartner bereits Zeit und Geld investiert, weil er fest mit einem späteren Vertragsabschluss rechnet. Dieses Problem wird in viele Franchisesystemen mit einem Vorvertrag gelöst, der den Zeitraum bis zum Abschluss des Franchisevertrages regelt.

Die einfachste Form des Vorvertrages ist die Geheimhaltungsvereinbarung. Im Interesse der aktiven Franchisenehmer ist es die Aufgabe des Franchisegebers, dass Know-how des Franchisekonzeptes geheim zu halten. Denn dieses Know-how soll nur dem Unternehmen zur Verfügung stehen, die zu dem Franchisesystem gehören. Deshalb ist das Risiko, dass sich ein Wettbewerber als Franchisenehmer-Kandidat ausgibt, um den Franchisegeber auszuspionieren, relativ groß. Es kommt auch immer wieder vor, dass abgelehnte Kandidaten versuchen, das erlangte Wissen für einen Wettbewerbsangriff gegen das System zu nutzen. Mit einer Geheimhaltungsvereinbarung wird dieses Risiko erheblich verringert. Jeder Franchisenehmer-Kandidat verpflichtet sich, das in der Phase der Vertragsverhandlungen erlangte Wissen nicht weiterzugeben. In manchen Geheimhaltungsvereinbarungen ist auch die Pflicht enthalten, dieses Wissen nicht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Diese Pflichten werden in der Regel mit einer Vertragsstrafe kombiniert. Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung sollte man nicht haben. Als Franchisenehmer-Kandidat hat man es schließlich in der Hand, die Geheimhaltungsvereinbarung einzuhalten, so dass ein versehentlicher Verstoß ausgeschlossen werden kann. Für das berechtigte Interesse des Franchisegebers an einer Verteidigung des Know-hows sollte jeder Verständnis haben.

Teilen
Ihren XING-Kontakten zeigen
patrick-giesler
Keine Rückmeldung zu “Geheimhaltungsvereinbarung – dieses Minimum an vorvertraglichem Schutz muss sein”

Hinterlasse ein Kommentar