patrick-giesler 03 Jun 2011

Das Recht zur Lüge gibt es nur in der Liebe – das gilt auch für Franchisepartner!

Keine Kommentare Recht, Systemaufbau, Systemsteuerung

Es ist bekannt, dass ein Franchisegeber vor dem Abschluss eines Franchisevertrages Informationspflichten zu beachten hat. Eher unbekannt ist dagegen, dass auch den Franchisenehmer vor Vertragsabschluss bestimmte Pflichten treffen.

Es ist in unserer Rechtsordnung seit mehr als einem Jahrhundert anerkannt, dass auch in der Phase einer Vertragsanbahnung gewisse wechselseitige Pflichten bestehen.

Vor diesem Hintergrund ist jeder Franchisenehmer-Interessent verpflichtet, dem Franchisegeber bestimmte Schlüsselinformationen unaufgefordert zu geben. Dabei handelt es sich um eine wahrheitsgemäße Darstellung des persönlichen Hintergrundes, der Ausbildung und Bildungsabschlüsse, des beruflichen Werdegangs, der persönlichen Vermögens- und Einkommenssituation und aller gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse. Diese Informationen sind deshalb für den Franchisegeber von entscheidender Bedeutung, weil aus seiner Sicht nur solche Personen Franchisepartner werden sollen, die in persönlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht für die Zusammenarbeit geeignet sind. Dies gilt in besonderem Maße für die finanzielle Situation, weil der spätere Franchisenehmer sein Kapital in seinen Systembetrieb investiert und Fehlvorstellungen des Franchisegebers über den finanziellen Hintergrund für beide Seiten negative Konsequenzen haben können. Darüber hinaus muss der Franchisenehmer-Interessent dem Franchisegeber unaufgefordert alle Umstände mitteilen, die einen negativen Einfluss auf die spätere Zusammenarbeit haben können: Eine frühere Insolvenz, eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung oder drohende Gefahren für das Vermögen des Franchisenehmer-Interessenten sind zwingend offen zu legen.

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