Wenn Sie als zukünftiger Unternehmer vor dem Vertragsabschluss mit einem ausländischen Franchise-Geber stehen, sollten Sie drei Schlüsselfragen stellen:
- Ist eine ausreichende Betreuung sichergestellt?
- Welches Recht ist anwendbar?
- Welches Gericht wäre zuständig, wenn es später einmal Streit gibt?
Ist eine ausreichende Betreuung sichergestellt? Franchise-Geber bieten auch während des laufenden Vertragsverhältnisses verschiedene Leistungen an. Diese Leistungen sind wichtig, damit der Franchise-Nehmer das Konzept richtig anwenden kann. Dazu gehört eine Marktbeobachtung in Deutschland, darauf abgestimmt die Entwicklung neuer Produkte, wiederholte kaufmännische Beratung und Unterstützung bei der Konzeptanwendung sowie eine laufende Erfolgskontrolle. Wenn sich der Franchise-Geber im Ausland befindet, kann dies ein Problem sein. Wichtig ist also, dass eine Betreuung vor Ort gesichert ist. Dies kann z.B. durch einen Franchise-Betreuer erfolgen, der für den Franchise-Geber in Deutschland tätig ist. Außerdem sollten Sie prüfen, ob das Franchise-System bereits in Deutschland erprobt wurde oder ob das Konzept bislang nur im Ausland erfolgreich war.
Welches Recht ist anwendbar? Der Franchise-Vertrag sollte klar regeln, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Wenn es an einer solchen Regelung fehlt, kann später unklar sein, was gelten soll. Das wäre äußerst bedenklich. Von Vorteil ist es natürlich, wenn der Vertrag bestimmt, dass deutsches Recht gelten soll. Andernfalls müssten Sie sich bei Vertragsabschluss oder in einem Streitfall von einem Rechtsanwalt im Ausland beraten lassen. Das ist umständlich und kann sehr teuer werden.
Welches Gericht wäre im Streitfall zuständig? Von dem anwendbaren Recht zu trennen ist die Frage, welches Gericht in einem Streitfall zuständig wäre. Damit keine Zweifel an der Zuständigkeit eines Gerichts aufkommen, enthalten viele Franchiseverträge eine entsprechende Vereinbarung. Vorteilhaft ist, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung sogar vorsieht, dass ein Gericht in Deutschland zuständig sein soll oder wenn ein Schiedsgericht, das im Streitfall in Deutschland zusammentreten wird. Stellen Sie sich vor, welchen Aufwand Sie andernfalls betreiben müssten, um (vielleicht sogar mehrfach) z.B. zu einer Gerichtsverhandlung nach Delaware/USA zu reisen. Hier sollten Sie also nachhaken und genau hinsehen.
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Gruß,
Martin