In Deutschland, Österreich und in der Schweiz gibt es kein Gesetz, das Regelungen speziell zum Franchising enthält. Das ist nicht außergewöhnlich. Viele moderne Vertragstypen, wie beispielsweise das Leasing, werden von dem Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt genügend allgemeine Normen, aus denen sich die Spielregeln entnehmen lassen.
Bestehen mehr Risiken, weil es kein Spezialgesetz gibt? Nein. Unternehmerische Entfaltung ist nicht riskanter, weil sich der Gesetzgeber mit staatlicher Regulierung zurückhält. Diese Zurückhaltung würde man sich in anderen Bereichen manchmal wünschen. Immerhin wird die „Regelungswut des Gesetzgebers“ vielfach beklagt. Es ist wohl „typisch deutsch“, das Fehlen spezialgesetzlicher Vorschriften mit der Sorge zu verbinden, es gebe Risiken. Das mag darauf zurück zu führen sein, dass wir in den Tradition des Zivilrechts stehen, das auf staatlichen Gesetzen basiert. Wir haben uns deshalb daran gewöhnt, dass es für fast alles ein Gesetz gibt. In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, gibt es die Tradition des common law. Die Herangehensweise dieser Rechtsordnungen ist vollkommen anders: Hier wird vor vornherein überwiegend auf gesetzliche Normen verzichtet. Statt dessen sind vor allem Richtersprüche in Präzedenzfällen eine wichtige Rechtsquelle.
Allerdings hat das Fehlen eines Spezialgesetzes durchaus praktische Konsequenzen für das Franchising. Erstens steigen dadurch Bedeutung und Umfang eines Franchisevertrages. Mangels gesetzlicher Normen muss jeder Franchisevertrag die Rechte und Pflichten der Systempartner ausführlich regeln. Der Franchisevertrag ist wichtigste Informationsquelle für die Regeln der Zusammenarbeit. Zweitens gewinnt die Rechtsprechung an Bedeutung. Wer sich mit Franchiserecht beschäftigt, muss einen Überblick über einige wichtige Urteile haben.
Franchise-Recht