patrick-giesler 27 Jan 2012

Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Keine Kommentare Recht, Systemaufbau, Systemsteuerung

Es ist mal an der Zeit, dass wir uns an dieser Stelle mit der Kündigung von Franchiseverträgen befassen. Franchiseverträge werden im Regelfall für eine feste Vertragslaufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist die ordentliche Kündigung nicht möglich. Der Umstand, dass Franchiseverträge für längere Zeiträume fest abgeschlossen werden, hat vor allem mit dem Schutz der Franchisenehmer zu tun. Der Franchisevertrag bildet die Grundlage für die Investition des Franchisenehmers und berechtigt ihn, sein Unternehmen als Systembetrieb zu führen. Durch einen vorzeitigen Wegfall des Franchisevertrages könnte die Investition gefährdet werden. Selbstverständlich hat auch der Franchisegeber Interesse an einer langfristigen Vertragsbeziehung. Auch der Franchisegeber investiert in jeden einzelnen Franchisenehmer, insbesondere in Schulungen, Training und Unterstützung bei dem Aufbau des Systembetriebes. Auch für den Franchisegeber muss sich die Vertragsbeziehung also längerfristig amortisieren. Daran ändert häufig auch die vereinbarte Eintrittsgebühr nichts, weil die Anfangsleistungen des Franchisegebers in vielen Systemen damit nur teilweise bezahlt werden.

Der Umstand, dass Franchiseverträge mit einer festen Laufzeit abgeschlossen werden, bedeutet freilich nicht, dass eine vorzeitige Beendigung unter keinem Gesichtspunkt möglich wäre. Während der festen Laufzeit ist zwar die außerordentliche Kündigung nicht erlaubt. Die Möglichkeit zu eine außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht gleichwohl. Dies ist ein Grundsatz, der in unserer Rechtsordnung für alle Verträge gilt, die auf einen dauerhaften Leistungsaustausch gerichtet sind.

Die Rechtsprechung hat stets betont, dass die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist. Die Anforderungen, die an einen Kündigungsgrund gestellt werden, sind sehr hoch. Ein Kündigungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigungsberechtigten vollkommen unzumutbar ist. Das Kriterium der Unzumutbarkeit wird dabei nicht individuell aus Sicht des betroffenen Unternehmen beurteilt, sondern objektiv und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls. Beispielsweise hat es der Rechtsprechung nicht als Kündigungsgrund ausgereicht, dass der Franchisenehmer während eines längeren Zeitraums die Lizenzgebühr nicht bezahlt hatte. Nach Ansicht der Richter war es dem Franchisegeber zuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzusetzen und seine offene Forderung während dessen gerichtlich geltend zu machen. Der Umstand, dass an den Kündigungsgrund enorm hohe Anforderungen gestellt werden, gilt selbstverständlich auch umgekehrt für den Franchisenehmer. Auch der Franchisenehmer kann den Franchisevertrag nur in extremen Ausnahmefällen vorzeitig beenden.

Neben den hohen Anforderungen an den Kündigungsgrund müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. In einem engen Zusammenhang mit dem Kriterium der Unzumutbarkeit steht die Notwendigkeit, dass der Kündigungsberechtigte dem anderen Vertragspartner mindestens eine Abmahnung erteilt und dadurch die Gelegenheit gibt, die beanstandete Pflichtverletzung zukünftig zu vermeiden. Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass nicht einmal eine Abmahnung zumutbar ist oder wenn die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, der von dem anderen Vertragspartner beeinflusst werden kann. Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass Kündigungsgründe nur solche Sachverhalte sein können, die sich in der Sphäre des anderen Vertragspartners abspielen.

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patrick-giesler
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