patrick-giesler 22 Mai 2012

Wie wird ein Franchisekonzept von Nachahmung geschützt?

Keine Kommentare Recht, Systemaufbau, Systemsteuerung

Weil in den meisten nationalen Rechtsordnungen ein Unternehmenskonzept nicht schutzfähig ist, muss der Franchisegeber die mit dem Konzept zusammenhängenden Elemente mit gewerblichen Schutzrechten absichern, soweit dies rechtlich möglich ist. Vor allem müssen die prägenden, aus Sicht der Kunden für die Identifizierung der Systembetriebe maßgeblichen Elemente abgesichert werden. Deshalb haben alle Franchisegeber mindestens die Geschäftsbezeichnung, unter dem die Systembetriebe am Markt auftreten, als Marke registriert und geschützt.

Allein mit der Registrierung derjenigen Marke, unter der die Systembetriebe auftreten, ist es allerdings häufig nicht getan. Bedauerlicherweise belassen es allerdings viele Franchisegeber bei Registrierung dieser einzigen Marke. Eine einzige Marke kann und wird bei einer geschickten Nachahmung des Konzepts nicht ausreichend sein. Denn aus Sicht der Kunden sind häufig auch andere Elemente des Franchisekonzeptes für die Wiedererkennung eines Systembetriebes maßgeblich: Die Produkte, die Dienstleistungen, das Kundenerlebnis, das Design der Betriebsausstattung, die Gestaltung der Werbemittel, bestimmte Werbeslogans und der Gesamteindruck, der sich aus der Summe dieser Elemente ergibt. Wenn man nur die Geschäftsbezeichnung als Marke schützt, hat ein Nachahmer womöglich leichtes Spiel. Man kann dann relativ einfach, unter sorgfältiger Vermeidung einer Markenverletzung, einen „ähnlich aussehenden“ Konkurrenzbetrieb errichten, der von vielen Kunden mit einem Systembetrieb verwechselt wird.

Dieses Thema werde ich in Kürze wieder aufgreifen. Bis dahin freue ich mich auf Ihre Kommentare!

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