Seit Jahren frage ich mich, was einen zufriedenen Franchise-Partner aus Sicht des Franchise-Systems eigentlich ausmacht. Verdient er einfach nur viel Geld, hat er einen besonders tollen Job, erfährt er in seinem Umfeld eine hohe Anerkennung oder macht es ihn besonders stolz, dass er Teil einer Marke ist (die meist gar nicht so viele Menschen kennen)? Mein Fazit ist ernüchternd: Für die Steuerung und die Einordnung eines Franchise-Systems ist die „Partnerzufriedenheit“ nur eines von vielen Kriterien, um die Qualität eines Franchise-Systems zu messen. Ich habe mich vor 15 Jahren, als ich damals die Diskussion um die Partnerzufriedenheit angestoßen habe, in ihrer Bedeutung vertan. Weiterlesen
Archiv für Januar, 2012
Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen
Es ist mal an der Zeit, dass wir uns an dieser Stelle mit der Kündigung von Franchiseverträgen befassen. Franchiseverträge werden im Regelfall für eine feste Vertragslaufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist die ordentliche Kündigung nicht möglich. Der Umstand, dass Franchiseverträge für längere Zeiträume fest abgeschlossen werden, hat vor allem mit dem Schutz der Franchisenehmer zu tun. Der Franchisevertrag bildet die Grundlage für die Investition des Franchisenehmers und berechtigt ihn, sein Unternehmen als Systembetrieb zu führen. Durch einen vorzeitigen Wegfall des Franchisevertrages könnte die Investition gefährdet werden. Selbstverständlich hat auch der Franchisegeber Interesse an einer langfristigen Vertragsbeziehung. Auch der Franchisegeber investiert in jeden einzelnen Franchisenehmer, insbesondere in Schulungen, Training und Unterstützung bei dem Aufbau des Systembetriebes. Auch für den Franchisegeber muss sich die Vertragsbeziehung also längerfristig amortisieren. Daran ändert häufig auch die vereinbarte Eintrittsgebühr nichts, weil die Anfangsleistungen des Franchisegebers in vielen Systemen damit nur teilweise bezahlt werden. Weiterlesen
Kulturelle Unterschiede und internationale Systemexpansion (Teil 3)
Wenn es um den Abschluss eines internationalen (d.h. grenzüberschreitenden) Franchise-Vertrages oder Masterfranchise-Vertrages geht, steht jeder Franchise-Geber vor der Frage, welcher Rechtsordnung der Vertrag unterworfen werden sollte. Das hat übrigens nichts mit der Sprache zu tun, in welcher der Vertrag abgefasst ist. Für die Rechtswahl beim Franchising gilt folgende Faustformel: Wenn unmittelbar mit den Franchise-Nehmern in dem Zielland einzelne Franchise-Verträge abgeschlossen werden sollen, ist es geboten, das Recht des Ziellandes zu vereinbaren. Andernfalls würde die Expansion erheblich erschwert. Umgekehrt sollten natürlich angehende Franchise-Nehmer darauf achten, wie der Franchise-Vertrag diese Frage regelt.
Die größten Risiken liegen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für das Geschäftskonzept. Wenn das Franchisekonzept in der geplanten Form in dem Zielland wegen gesetzlicher Verbote nicht eingesetzt werden kann, ist das gesamte Vorhaben gefährdet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn das betreffende Berufsbild in dem Zielland einer staatlichen Regulierung unterliegt. Fälle dieser Art waren in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Apotheken- und Anwalts-Franchisesystemen zu beobachten. Wer sich als Gründer für ein ausländisches Franchise-System interessiert, sollte sich deshalb erkundigen, ob diese Fragen sorgfältig abgeklärt sind.