Joachim Klapperich Nov 2014

Burger King – Die fristlose Kündigung als Ultima Ratio

Keine Kommentare Allgemein, Recht

Auch wenn die Einzelheiten, die am Ende zur fristlosen Kündigung der Franchise-Verträge führten, nicht allgemein bekannt sind – der aktuelle Fall bei Burger King zeigt auf beispielhafte Weise, dass ein Franchise-Geber im Interesse des Gesamtsystems in bestimmten Fällen handeln und Franchise-Verträge beenden muss. Ist ihm die Fortsetzung eines Franchise-Vertrages aufgrund des vom Franchise-Nehmers zu vertretenen Verhaltens nicht mehr zumutbar, kann und muss er – um das Franchise-System insgesamt vor weiteren Schäden zu bewahren – zum letzten Mittel der fristlosen Kündigung greifen.

Wann kann ein Franchise-Geber fristlos kündigen?

Bei der fristlosen Kündigung sind die vom Gesetzgeber aufgestellten Regelungen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem zu einer fristlosen Kündigung führenden Gründen um Verletzungen von Vertragspflichten, muss der Franchise-Geber in der Regel diese Vertragsverletzungen vorher abmahnen. Dabei muss er eine Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung bzw. Unterlassung der Vertragsverletzung setzen. Nur wenn die Abmahnung erfolglos bleibt und die Vertragsverletzung fortgesetzt wird bzw. wiederholt wird, kann der Franchise-Geber den Franchise-Vertrag fristlos kündigen.

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