Joachim Klapperich 26 Nov 2014

Burger King – Die fristlose Kündigung als Ultima Ratio

Keine Kommentare Allgemein, Recht

Auch wenn die Einzelheiten, die am Ende zur fristlosen Kündigung der Franchise-Verträge führten, nicht allgemein bekannt sind – der aktuelle Fall bei Burger King zeigt auf beispielhafte Weise, dass ein Franchise-Geber im Interesse des Gesamtsystems in bestimmten Fällen handeln und Franchise-Verträge beenden muss. Ist ihm die Fortsetzung eines Franchise-Vertrages aufgrund des vom Franchise-Nehmers zu vertretenen Verhaltens nicht mehr zumutbar, kann und muss er – um das Franchise-System insgesamt vor weiteren Schäden zu bewahren – zum letzten Mittel der fristlosen Kündigung greifen.

Wann kann ein Franchise-Geber fristlos kündigen?

Bei der fristlosen Kündigung sind die vom Gesetzgeber aufgestellten Regelungen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem zu einer fristlosen Kündigung führenden Gründen um Verletzungen von Vertragspflichten, muss der Franchise-Geber in der Regel diese Vertragsverletzungen vorher abmahnen. Dabei muss er eine Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung bzw. Unterlassung der Vertragsverletzung setzen. Nur wenn die Abmahnung erfolglos bleibt und die Vertragsverletzung fortgesetzt wird bzw. wiederholt wird, kann der Franchise-Geber den Franchise-Vertrag fristlos kündigen.

Voraussetzung ist aber immer, dass ihm die Fortsetzung des Franchise-Vertrages wegen dieser Vertragsverletzung nicht mehr zumutbar ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann in diesen Fällen eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich sein, z.B. bei einer endgültigen Leistungsverweigerung.

Handelt es sich bei dem Verhalten des Franchise-Nehmers nicht um eine Vertragsverletzung, kommt es sofort auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an. Ist durch das Verhalten des Franchise-Nehmers die Vertrauensgrundlage so nachhaltig zerstört, dass eine Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit oder einer ordentlichen Kündigungsfrist dem Franchise-Geber nicht mehr zumutbar ist, kann er sofort fristlos kündigen.

Wichtig ist jedoch, dass eine fristlose Kündigung immer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt wird. Eine feste Frist gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an. In aller Regel sollte der Franchise-Geber spätestens innerhalb von vier Wochen handeln.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Auch im Falle von Burger King wird – sollte sich der Franchise-Nehmer gegen die Kündigungen wehren – anhand dieser gesetzlichen Grundsätze zu prüfen sein, ob die fristlosen Kündigungen unter Berücksichtigung der Interessenabwägungen gerechtfertigt waren. Spannend wird dabei u.a. die Frage, ob die Verletzung von Arbeitgeberpflichten durch den Franchise-Nehmer als Kündigungsgrund herangezogen werden kann. Der Franchise-Nehmer ist selbstständiger Unternehmer und die Personalhoheit gehört zu seinen Kernkompetenzen. Der Franchise-Geber hat hier kein Mitspracherecht. Dieser Fall kann so noch einige juristische Fragen aufwerfen und beantworten, die viele Franchise-Systeme betreffen.

Tags: , ,
Teilen
Ihren XING-Kontakten zeigen
Joachim Klapperich
Related Posts
Keine Rückmeldung zu “Burger King – Die fristlose Kündigung als Ultima Ratio”

Hinterlasse ein Kommentar