Joachim Klapperich 15 Mrz 2011

Gebietsschutz richtig planen

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An diesem Thema scheinen sich teilweise die Geister zu scheiden. Soll ich als Franchise-Geber meinen Franchise-Partnern nun einen Gebietsschutz einräumen oder nicht?

Pauschal lässt sich diese Frage so nicht beantworten. So gibt es viele Franchise-Systeme, bei denen es aus konzeptionellen Gründen notwendig ist, ein Vertragsgebiet mit Gebietsschutz oder Kundenschutz zu vereinbaren. In einigen Fällen bietet es sich an, einen Kundenschutz für die Franchise-Partner zu vereinbaren. In anderen Fällen wiederum ergeben aber weder ein Gebiets- noch ein Kundenschutz Sinn. Letzteres gilt häufig z.B. für die standortgebundene Gastronomie. Worauf muss man aber beachten, wenn ein Gebietsschutz als sinnvoll erscheint?

Bei Beantwortung dieser Frage treffen zwei eigentlich gegensätzliche Interessen aufeinander. Der Franchise-Geber hat im Interesse des Gesamtsystems und aller Franchise-Partner darauf zu achten, dass das Franchise-System sich schnell und flächendeckend entwickeln kann. Auf der anderen Seite hat der Franchise-Partner ein eigenes Interesse daran, für sich ein möglichst großes und lukratives Vertragsgebiet zu erhalten. Gleichzeitig kann der Franchise-Nehmer sein vertraglich zugesprochenes Vertragsgebiet in der Regel nicht sofort bearbeiten und die Marktpotenziale ausschöpfen, sondern er wächst in seinem Vertragsgebiet.

Ganz unterschiedliche Umstände – diese können auch unabhängig vom Verhalten des Franchise-Partners oder des Franchise-Gebers sein – kann sich die Marktausnutzung des Franchise-Partners in seinem Vertragsgebiet langsamer oder anders entwickeln, als von den Vertragsparteien erwartet. Deshalb muss beiden Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben, während der Laufzeit des Franchise-Vertrages die Größe des Vertragsgebietes der tatsächlichen Entwicklung anpassen zu können.

Empfehlung: Kerngebiete vertraglich fixieren

Solange zwischen den Vertragsparteien Einigkeit besteht, ist es jederzeit möglich, durch eine Zusatzvereinbarung das Vertragsgebiet zu verändern. Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung aber nicht zu erzielen. Hier muss der Franchise-Vertrag die Möglichkeit bieten, dass beide Vertragsparteien flexibel reagieren können.

Daher empfiehlt sich eine Vertragsgestaltung, bei der dem Franchise-Partner zu Beginn der Vertragslaufzeit ein Kerngebiet als Vertragsgebiet gewährt wird. Für dieses Kerngebiet erhält der Franchise-Partner während der gesamten Vertragslaufzeit einen Gebietsschutz. Zusätzlich zu diesem Kerngebiet erhält der Franchise-Partner ein oder mehrere Optionsgebiete. Für die Optionsgebiete erhält der Franchise-Partner für einen vertraglich festgelegten Zeitraum ebenfalls Gebietsschutz. Erreicht der Franchise-Partner dann während einer vertraglich vereinbarten Laufzeit die gemeinsam definierten Ziele (z. B. Umsatz, Kundenanzahl, Marktpräsenz), hat er die Möglichkeit, durch seine einseitige Erklärung sein Optionsrecht zu nutzen und das Optionsgebiet für sich zu sichern. Erreicht der Franchise-Partner die vereinbarten Ziele nicht, verliert er nach einer vertraglich vereinbarten Optionszeit diese Optionsgebiete. Der Franchise-Geber kann diese Gebiete dann anderen Franchise-Partnern anbieten oder für eigene Betriebe nutzen.

Ziel: Systemwachstum fördern

Eine solche Vertragsgestaltung berücksichtigt einerseits die Interessen der Vertragsparteien. Andererseits wird dem Franchise-Partner die Möglichkeit gegeben, sein Unternehmen z.B. mit weiteren Filialen auszubauen. Darüber hinaus bietet dieses Vertragskonzept dem Franchise-Geber die Möglichkeit, in einem von ihm definierten Zeitraum eine flächendeckende Gebietsentwicklung zu gewährleisten. Diese beidseitige Flexibilität kann verhindern, dass durch zu große Vertragsgebiete das Systemwachstum gegen das Interesse aller Franchise-Partner stagniert.

Bei der Vertragsgestaltung sind dabei auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Diese Grundsätze ermöglichen es einem Franchise-Geber eben nicht, ohne Verschulden des Franchise-Nehmers ein einmal gewährtes Vertragsgebiet wieder einseitig zu verkleinern. Sollte aus Gründen, die der Franchise-Partner nicht zu vertreten hat, die gemeinsam definierten Ziele nicht erreicht werden können, kann der Franchise-Geber nicht ohne weiteres das Vertragsgebiet verkleinern.

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