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Joachim Klapperich Nov 2014

Burger King – Die fristlose Kündigung als Ultima Ratio

Keine Kommentare Allgemein, Recht

Auch wenn die Einzelheiten, die am Ende zur fristlosen Kündigung der Franchise-Verträge führten, nicht allgemein bekannt sind – der aktuelle Fall bei Burger King zeigt auf beispielhafte Weise, dass ein Franchise-Geber im Interesse des Gesamtsystems in bestimmten Fällen handeln und Franchise-Verträge beenden muss. Ist ihm die Fortsetzung eines Franchise-Vertrages aufgrund des vom Franchise-Nehmers zu vertretenen Verhaltens nicht mehr zumutbar, kann und muss er – um das Franchise-System insgesamt vor weiteren Schäden zu bewahren – zum letzten Mittel der fristlosen Kündigung greifen.

Wann kann ein Franchise-Geber fristlos kündigen?

Bei der fristlosen Kündigung sind die vom Gesetzgeber aufgestellten Regelungen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem zu einer fristlosen Kündigung führenden Gründen um Verletzungen von Vertragspflichten, muss der Franchise-Geber in der Regel diese Vertragsverletzungen vorher abmahnen. Dabei muss er eine Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung bzw. Unterlassung der Vertragsverletzung setzen. Nur wenn die Abmahnung erfolglos bleibt und die Vertragsverletzung fortgesetzt wird bzw. wiederholt wird, kann der Franchise-Geber den Franchise-Vertrag fristlos kündigen.

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Joachim Klapperich Nov 2014

Nachfolgeregelungen in Franchise-Verträgen

Keine Kommentare Recht, Systemsteuerung

Die Expansion eines Franchise-Systems umfasst nicht nur die Akquisition neuer Standorte und Franchise-Partner. Ebenso wichtig sind die Bindung bestehender Franchise-Betriebe und Standorte. Ist ein Franchise-System schon länger am Markt aktiv, wird es nicht mehr nur mit der Verlängerung bestehender Franchise-Verträge konfrontiert. Vielmehr geht es auch um die Frage, wie erfolgreiche Franchise-Partner ihren Franchise-Betrieb an einen Nachfolger übertragen können. Die Gründe für diesen Schritt können ganz unterschiedlich sein – sie reichen von Alter, Krankheit und veränderten Lebensumständen bis hin zum Tod des Franchise-Partners.

Um diesen Fällen in der jeweiligen Situation gerecht werden zu können, sollten von Anfang an Nachfolgeregelungen in Franchise-Verträgen aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Vertragsgestaltungen, die dem Franchise-Nehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Franchise-Systems und des Franchise-Gebers eine Übertragung bzw. eine Vererbung des Franchise-Vertrages sowie seines Franchise-Betriebes ermöglichen.

Bei diesen Überlegungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Auswahl des Franchise-Partners und dem Abschluss des Franchise-Vertrages in den meisten Fällen die persönliche Qualifikation des Interessenten eine entscheidende Rolle spielt.Fotolia_54583639_M_news2

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Joachim Klapperich Nov 2011

Franchise-Geber aufgepasst: Widerrufsbelehrung und kein Ende

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Das nunmehr seit mehreren Jahren andauernde Drama um die gesetzliche Widerrufsbelehrung ist um ein weiteres Kapital reicher. Der über mehrere Jahre herrschende Zustand der Rechtsunsicherheit, ob die vom Gesetzgeber herausgegebene Musterwiderrufsbelehrung wirksam ist oder nicht, war eigentlich beigelegt. Der Gesetzgeber hatte eine Musterwiderrufsbelehrung in Form eines Gesetzes herausgegeben. Es bestand insoweit eine relative Rechtssicherheit für die Verwender dieses Musters. Nachdem jedoch der europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Fernabsatzgesetz die Belehrung über die Widerrufsfolgen kritisiert hat, hat der Gesetzgeber den Text der Musterwiderrufsbelehrung erneut geändert. Weiterlesen

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Joachim Klapperich Mrz 2011

Gebietsschutz richtig planen

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An diesem Thema scheinen sich teilweise die Geister zu scheiden. Soll ich als Franchise-Geber meinen Franchise-Partnern nun einen Gebietsschutz einräumen oder nicht?

Pauschal lässt sich diese Frage so nicht beantworten. So gibt es viele Franchise-Systeme, bei denen es aus konzeptionellen Gründen notwendig ist, ein Vertragsgebiet mit Gebietsschutz oder Kundenschutz zu vereinbaren. In einigen Fällen bietet es sich an, einen Kundenschutz für die Franchise-Partner zu vereinbaren. In anderen Fällen wiederum ergeben aber weder ein Gebiets- noch ein Kundenschutz Sinn. Letzteres gilt häufig z.B. für die standortgebundene Gastronomie. Worauf muss man aber beachten, wenn ein Gebietsschutz als sinnvoll erscheint?

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